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Blümel & Hering GbR

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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Blümel & Hering GbR – Baudienstleistungen

I. Allgemeine Bedingungen

– Diese AGB gelten uneingeschränkt für alle Aufträge der Blümel & Komar GbR als Auftragnehmer im folgenden kurz AN genannt mit ihren Auftraggebern, im folgenden kurz AG genannt.

– Von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn dies vom AN schriftlich bestätigt wurde.

– Als Vertragsbestandteil gelten nacheinander in der jeweils gültigen Fassung:

• die Angaben in der Auftragsbestätigung nebst Leistungsverzeichnis,

• Verhandlungsprotokoll samt Beilagen,

• die Ausschreibung des AG samt den AGB

• die gegenständlichen AGB,

• die VOB Teil B in ihrer jeweils neuesten Fassung,

• die Vorschriften des BGB und des HGB,

• die sonstigen gültigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Richtlinien, soweit einschlägig.

– Bei Widersprüchen der technischen bzw. vertraglichen Grundlagen gilt die jeweils strengere Auflage. Änderungen der Vertragsgrundlagen bedürfen der Schriftform.

II. Ausführungsunterlagen und Urheberrechte

– Der AN und der AG haben in alle für das im Angebot beschriebene Bauvorhaben relevante Unterlagen Einsicht genommen und diese auf ihre Richtigkeit überprüft.

– Der AG hat volle Klarheit über alle auszuführenden Arbeiten und den vollen Leistungsumfang, sowie die maßgebenden Umstände für die Preisberechnung.

– Die im Angebot enthaltenen Positionen sind vom AG nach Erhalt zu überprüfen und gelten als vereinbart, wenn nicht  Abweichungen vom AG unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

– Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Genehmigungen etc.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und bereitzustellen, dass eine ungehinderte Ausführung der Arbeiten durch den AN erfolgen kann. Diesbezügliche Verzögerungen gehen zu Lasten des AG und verlängern die Leistungsfrist des AN.

– An sämtlichen Unterlagen wie Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen etc. behält sich der AN sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne Zustimmung des AN nicht zugänglich gemacht werden.

III. Angebote und Auftragsbestätigungen

Die Angebote des AN sind stets freibleibend gültig mit der im Angebot bezeichneten Frist und sind jederzeit widerrufbar, solange sie noch nicht rechtsverbindlich angenommen sind.

Erklärt sich der Kunde mit dem Angebot einverstanden, so erhält er unverzüglich eine schriftliche Auftragsbestätigung, welche gegebenenfalls besprochene Änderungen beinhaltet. Die Auftragsbestätigung, mit sämtlichen Anlagen, gibt den Vertragsinhalt wieder. In der Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.

Der Auftrag ermächtigt den AN, Unteraufträge an Subunternehmer zu vergeben.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

– Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Auftragsbestätigung ist auch maßgeblich dafür, ob Pauschalpreise oder sich an dem tatsächlichen Leistungsumfang ausrichtende Preise bzw. Stundenlohnarbeiten vereinbart wurden.

– Für den Fall des Zahlungsverzuges des AG werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Dabei ist der AN jederzeit das Recht vorbehalten, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.

– Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende, erhebliche Vermögensverschlechterung des AG ein, oder werden dem AN solche Umstände bekannt, so kann dieser alle nicht einrede behafteten Forderungen gegen den AG sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des AG, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen.

– Der AN ist berechtigt, vom AG abschnittsweise Abschlagszahlungen in Höhe des vereinbarten Entgelts für die bereits ausgeführten Arbeiten bzw. Teilleistungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind binnen fünf Werktagen, wobei auch der Samstag als Werktag gewertet wird,  nach Rechnungseingang beim AG zur Zahlung fällig. Sollte dieser mit der Bezahlung einer Abschlagsrechnung in Verzug geraten, so ist der AG berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von weiteren 5 Werktagen, die Arbeiten einzustellen, bis die Abschlagsrechnung ausgeglichen ist. Sämtliche durch die Einstellung entstehenden Mehrkosten trägt der AG. Deshalb ist für jeden Arbeitstag der Arbeitseinstellung ein Bereitstellungsentgelt nach VII. Ziff. 4 zu entrichten. Entsteht Dritten durch die Folgen der berechtigten Arbeitseinstellung, z.B. durch die zeitliche Verzögerung, ein Schaden, so ist dieser von AG zu übernehmen.

– Kommt der AG trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung durch den AN mit der Bezahlung einer Abschlagsrechnung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der AN berechtigt, nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist von 5 Werktagen, den Vertrag fristlos zu kündigen und vom AG neben dem im Falle der Arbeitseinstellung nach VI. Ziff. 4 geschuldeten Bereitstellungsentgelt Zahlung des vereinbarten Gesamtentgelts abzgl. dessen zu verlangen, was der AN aufgrund der Nichtweiterführung der Arbeiten an projektbezogenen Kosten erspart hat.

V. Fertigstellung

– Die von AN genannten Fertigstellungstermine sind Erfahrungswerte, die beim zugrunde liegen aller erforderlich werdenden Bedingungen erreicht werden können, und unverbindlich. Deren Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Fertigstellungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der AG die Verzögerung zu vertreten hat.

– Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des AN liegen und die diese trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (Witterungseinschlüsse, Streik etc.) ist der AN berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Herstellungszeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Der AN wird dem AG solche Umstände unverzüglich mitteilen.

– Im Falle des Leistungsverzuges kann der AG nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung des AN steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Leistungsverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn sich die Verzögerung über mehr als zwei Monate überstreckt

– Ansprüche auf Schadenersatz (inkl. etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der Regelung in Abschnitt IX. ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

– Nach Fertigstellung der Leistung fordert der AN den AG zur Abnahme der Leistung auf. Die Abnahme ist binnen 10 Werktagen durchzuführen. Verstreicht die Frist ergebnislos, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Kunde das verstreichen lassen der Frist zu vertreten hat. Der AN weist den Kunden bei der Aufforderung zur Abnahme auf die Rechtsfolgen des verstreichen Lassens der Frist hin.

VI. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten

– Soll vom AN eine verbindliche Preisangabe gemacht werden, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes, in diesem sind die Arbeiten sowie sämtliche Nebenkosten, wie Baustelleneinrichtung, Anfahrtspauschalen und Mietpreise für Maschinen oder WC, im Einzelnen aufzuführen. Der AN ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

– Angebote oder auch Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig und werden dem AG mit diesem in Rechnung gestellt. Die Höhe des Entgeltes beläuft sich auf 5{9ceef771e22509dc260ea7f9b3b80ad0767074662d2bcf49fa9aec88888e3876} des Nettoauftragsvolumens zzgl. gesetzlicher MwSt. allerdings nicht mehr als 1200,- € netto.

– Zuarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen und Zeichnungen die vom AG angefordert werden, sind ebenfalls vergütungspflichtig. Die entstehenden Kosten hierfür werden gesondert Angeboten.

– Wird aufgrund des Angebotes oder Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für das Angebot oder Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Zuarbeiten mit der Schlussrechnung an den AN verrechnet.

VII. Ausführung und örtliche Gegebenheiten

– Der Arbeitsbereich hat bis zum vorgesehenen Beginn geräumt und frei von Hindernissen irgendwelcher Art zur Verfügung zu stehen.

– Auf der Baustelle selbst müssen Strom- und Frischwasserversorgungsanschlüsse zur Verfügung stehen, die Kosten zur Herstellung der Anschlüssen sowie die Strom- und Wasserkosten sind vom AG selber zu tragen.

– Eine Lagermöglichkeit des Abfalls bis zum Abtransport muss vorhanden sein. Spätestens nach Beendigung der Abreiten hat der AN diesen zu Entsorgen und ggf. bei Sondermüll einen Verwertungsnachweis dem AG mit der Schlussrechnung vorzulegen.

– Sollten die Voraussetzungen in den Ziff. 1-3 zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginnes nicht vollständig erfüllt sein, ist der AN berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten zu verweigern, bis der AG die Voraussetzungen geschaffen hat. Für diesen Fall ist der AN berechtigt, für jeden Arbeitstag der auf diese Weise eintretenden Verzögerung vom AG ein Entgelt für die Bereithaltung von Arbeitskräften und Gerät zu verlangen. Die Höhe des Bereitstellungsentgeltes beträgt je Arbeitstag 5 {9ceef771e22509dc260ea7f9b3b80ad0767074662d2bcf49fa9aec88888e3876} der Nettoauftragssumme zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Entgelt reduziert sich, sofern der Kunde nachweist, dass der durch die Bereithaltung von Arbeitskräften und Gerät entstehende Schaden geringer ist.

– Der AN ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn eine gesetzte Frist zur Herstellung der bezeichneten Voraussetzungen erfolglos verstrichen ist. Neben dem Entgelt kann der AN das vereinbarte Gesamtentgelt verlangen abzgl. dessen, was der AN aufgrund der Nichtausführung der Arbeiten an Kosten gespart hat.

– Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung teilt der AN dem AG mit. Hierzu ist es ausreichend wenn dies besprochen wird und der AG auf der Art der Ausführung besteht. Es gilt § 4 Ziff. 3 VOB Teil B.

VIII. Auftragserweiterung

– Sollte es sich nach Beginn der beauftragten Leistungen herausstellen, dass zur fachgerechten Ausführung weitere, nicht im Angebot enthaltene Leistungen erbracht werden müssen, so ist der AN berechtigt, die Ausführung dieser zusätzlichen Leistungen von der vorherigen schriftlichen Erteilung eines entsprechenden Nachtrages abhängig zu machen. Dies trifft auch auf weitere Arbeiten zu die vom AG zusätzlich und nicht im Auftrag beschrieben gewünscht werden. Sollte bis zum Abschluss des Nachtrags keine Einigung über das hierfür vom AN zu beanspruchende Zusatzentgelt erzielt werden können, so gilt die Zahlung einer Vergütung im Sinne des § 2 Ziff. 6 Abs. 2 VOB Teil B als vereinbart.

– Sollten die im Hauptauftrag enthaltenen Leistungen vor der Beauftragung der zusätzlichen Leistungen aus technischen Gründen nicht ausgeführt werden können, so ist der AN berechtigt, die Arbeiten bis zur schriftlichen Beauftragung mit den zusätzlichen Leistungen einzustellen und für die Zeit bis zu Beauftragung mit den Leistungen ein Entgelt entsprechend VII. Ziff. 4 zu verlangen; außerdem verlängert sich die Ausführungszeit um den Zeitraum zwischen der Einstellung der Arbeiten und der Beauftragung der zusätzlichen Leistungen.

IX. Mängelhaftung

– Der AN leistet nicht nur für unerhebliche Mängel Gewähr durch Nacherfüllung.

– Der AG hat dem AN zur notwendigen Nacherfüllung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der AN von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Der AN kann die Nacherfüllung verweigern, solange der AG seine Zahlungspflichten dem AN gegenüber nicht in vollem Umfang erfüllt.

– Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem AN unzumutbar, hat der AG das Recht zur angemessenen Minderung des Vertragspreises.

– Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht des AG nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Vertragspreis zulässig.

– Soweit sich nicht aus Abschnitt X. dieser AGB etwas anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss) ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden außerhalb des Vertragsgegenstandes sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

– Hinsichtlich der Verjährung von kundenseitigen Ansprüchen gelten die Regelungen der VOB Teil B entsprechend.

X. Schadenersatz und Haftung

– Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Nebenpflichtverletzungen oder aufgrund von unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

– Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, soweit sie zumindest grob fahrlässig von der Verwenderin oder ihren gesetzlichen Vertretern bzw. ihren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Haftungsausschluss nach Ziff. 1 gilt ebenfalls nicht, soweit aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, einer gegebenen Zusicherung oder Garantie oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

– Für den Fall des Aufwendungsersatzanspruchs gilt Vorstehendes entsprechend.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

– Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG gilt deutsches Recht.

– Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Dresden

XII. Salvatorische Klausel

– Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt.

– An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand 12/2017

 

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